Satzung UUCP-Freunde Lahn e.V.

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2   Zweck des Vereins
§ 3   Eintragung in das Vereinsregister
§ 4   Mitgliedsbeitrag
§ 5   Mitglieder
§ 6   Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 7   Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8   Organe des Vereins
§ 9   Die Mitgliederversammlung
§ 10   Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
§ 11   Beschlußfassung
§ 12   Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 13   Ablauf der Mitgliederversammlung
§ 14   Beurkundung der Versammlungsbeschlüße
§ 15   Der Vorstand
§ 16   Aufgaben des Vorstands
§ 17   Kassenführung
§ 18   Gremien
§ 19   Ehrenmitglieder
§ 20   Haftung
§ 21   Vergütungen, Zuwendungen
§ 22   Auflösung des Vereins
§ 23   Unwirksamkeitsklausel
§ 24   Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Unix to Unix Copy Protocol - Freunde Lahn".
    Der Name ist abgeleitet von einem in der Datenfernübertragung üblichen Übertragungsprotokoll (uucp).
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister1 den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(1 Der Verein ist beim Amtsgericht Gießen unter VR 2050 eingetragen)

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§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig nach §21 BGB. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
  2. Der Verein bezweckt die Ermöglichung und Förderung der privat betriebenen Datenkommunikation. Dazu gehört insbesondere:
    1. Förderung von Bildung und Wissenschaft durch die Schaffung eines öffentlichen Zugangs zu internationalen elektronischen Diskussionsforen und Kommunikationsnetzen.
    2. Aufbau und Unterhalt von öffentlichen Netzzugängen zur Benutzung durch Mitglieder und Nichtmitglieder gegen Erstattung der entstehenden Kosten. Nähere Einzelheiten regelt ein Benutzervertrag.
    3. Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern in den Umgang mit nationalen und internationalen Datennetzen.
    4. Vertretung von Interessen im Bereich der privaten Datenkommunikation; insbesondere die Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtkommerziellen Instituten.
  3. Zur Durchführung der Zwecke unterhält der Verein einen Zusammenschluß von privaten Rechnern, Domain genannt. Diese Rechner sind nicht im Vereinsvermögen enthalten.
  4. Zur Durchführung der Zwecke kann sich der Verein eine Geschäftsordnung geben.

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§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist beim Amtsgericht Gießen unter VR 2050 eingetragen.

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§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Es wird ein vierteljährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser ist für ein Quartal im voraus zu entrichten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags beginnt im Quartal des Beitritts und endet im Quartal der Beendigung der Mitgliedschaft.

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§ 5 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, mit folgenden Ausnahmen:
    können nicht aufgenommen werden.
  2. Es gilt §38 BGB.

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§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Beginn der Mitgliedschaft
    1. Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Kandidaten beim Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme des Kandidaten.
    2. Der Beschluß über die Aufnahme wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
    3. Eine Ablehnung der Aufnahme ist nicht zu begründen.
    4. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme steht dem Kandidaten ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch muß innerhalb von vier Wochen nach Ablehnung des Aufnahmeantrags schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über die Aufnahme.
    5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
    6. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der Beschlußfassung durch den Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlöschen).
    2. Nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds zum Ende des Quartals. Die Kündigung muß mindestens einen Kalendermonat vor dem Ende des Kündigungszeitpunkts beim Vorstand eingegangen sein.
    3. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn das Verbleiben des Mitglieds nach Ansicht einer zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die Interessen des Vereins schädigt. Dem Mitglied ist vor dem Beschluß Gehör zu gewähren.
    4. Durch Streichung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft wird gestrichen, wenn:
      1. Ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags 1 Quartal im Rückstand ist und dieser Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 1 Monat nach Absendung der Mahnung vollständig entrichtet ist. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
      2. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
      3. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
      4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auf Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei.
  3. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

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§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.

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§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr, in der Regel im ersten Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn:
    1. Dies von mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird (§37 Abs. 1 BGB),
    2. ein Mitglied aus dem Vorstand ausscheidet oder
    3. das Interesse des Vereins es erfordert.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Zur Wahrung der Frist gilt der Tag der Absendung.
  4. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich vorliegen. Sie werden von diesem den Mitgliedern unverzüglich bekanntgegeben.
  5. "Schriftlich" im Sinne von § 9 heißt, daß der Schriftverkehr auch über elektronische Datenübertragung erfolgen kann.

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§ 10 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat spätestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden.
  4. Diese weitere Versammlung nach Abs. 3 ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlußfähig.

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§ 11 Beschlußfassung

  1. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung ist jedes erschienene Mitglied. 
  2. Ausnahmen zu (1) regelt §34 BGB.
  3. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen und durch Handzeichen, sofern nicht mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für eine geheime Wahl plädieren.
  4. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, sofern durch Gesetz oder die Satzung nicht anders geregelt, die einfache Mehrheit.
  5. Wahlen werden grundsätzlich einzeln durchgeführt.
  6. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht.
  7. Bei einem Beschluß, der eine änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich (§33 Abs. 1 BGB).
  8. Zur Änderung der Zwecke des Vereins (§ 2) ist eine Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nichterschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  9. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigen Mitgliedern erforderlich (§33 Abs. 1 BGB).
  10. Es gilt §32 Abs. 2 BGB.

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§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie wählt den Vorstand des Vereins.
  2. Sie wählt die Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr.
  3. Sie beschließt über mittel- und langfristige Ziele des Vereins.
  4. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands.
  5. Sie beschließt über Satzungsänderungen.
  6. Sie beschließt über Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Vorstands gehören und die der Vorstand ihr zur Beschlußfassung vorlegt.
  7. Sie beschließt über die Kassenordnung und die Geschäftsordnung des Vereins.
  8. Sie beschließt über die Auflösung des Vereins.

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§ 13 Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Kassierer. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.
  2. Personalwahlen zum Vorstand werden stets von einem Wahlleiter geleitet. Dieser wird mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüße

  1. Sowohl bei Vorstands- als auch bei Mitgliederversammlungen muß ein Beschlußprotokoll geführt werden.
  2. Aus diesem Protokoll müssen alle gefassten Beschlüsse des jeweiligen Organs hervorgehen.
  3. Ferner müssen aus dem Protokoll der Tagungsort, das Datum und die erschienenen Mitglieder hervorgehen.
  4. Der Protokollführer ist im Regelfall der Schriftführer.
  5. Ist der Schriftführer verhindert oder ist noch kein Schriftführer gewählt, so wird von der jeweiligen Versammlung ein Protokollführer gewählt.
  6. Das Protokoll ist nach ordentlicher Niederschrift vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Protokollführer oder Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnen der letzte Protokollführer bzw. Versammlungsleiter.
  7. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

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§ 15 Der Vorstand

  1. Der Vorstand (§26 Abs. 1 BGB) besteht aus :
    1. Dem Vorsitzenden,
    2. dem Kassenwart und
    3. dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten (§26 Abs. 2 BGB).
  3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 1 BGB) für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  4. Wiederwahl ist zuläßig.
  5. Das Amt eines Mitgliedes im Vorstand endet mit dessen Ausscheiden aus dem Verein.
  6. Die Mitgliederversammlung kann bei vorliegen eines wichtigen Grundes die Bestellung des Vorstands jederzeit widerrufen (§27 Abs. 2 BGB). Wichtige Gründe sind:
    1. Grobe Pflichtverletzung oder
    2. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht von einer Person begleitet werden.
  8. In den Vorstand können nur voll geschäftsfähige natürliche Personen gewählt werden.
  9. Eine Wahl in Abwesenheit des Kandidaten ist zulässig. Dieser muss vorher gegenüber der Mitgliederversammlung seine Kandidatur schriftlich erklären.
  10. Bei Beschlüßen des Vorstandes hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme.
  11. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist vom restlichen Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche einen Nachfolger bestellt. Bis zur Bestellung des Nachfolgers werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

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§ 16 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne von §26 BGB.
  2. Dem Vorstand obliegen u.a. folgende Aufgaben:
    1. Er fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne der Ziele des Vereins.
    2. Er bereitet die Beschlüße der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie.
    3. Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über die wesentlichen Aktivitäten des Vereins.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister zu bewirken und das sonst nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen.

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§ 17 Kassenführung

  1. Die ordnungsgemäße Führung der Kasse obliegt dem Kassenwart.
  2. Dieser hat exakt Buch zu führen über alle Einnahmen, Ausgaben und Verbindlichkeiten des Vereins.
  3. Er hat jedem Mitglied Einsicht in die Bücher zu gewähren.
  4. Zur Rechnungsprüfung am Abschluß des Geschäftsjahres werden zwei Kassenprüfer bestellt. Diese haben bei der Mitgliederversammlung zu Beginn des darauffolgenden Geschäftsjahres gemeinsam mit dem Kassenwart einen Kassenbericht vorzulegen.
  5. Näheres kann durch eine Kassenordnung geregelt werden.

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§ 18 Gremien

  1. Zur Unterstützung des Vorstandes können Gremien gebildet werden.
  2. Die Gremien geben sich ihre Geschäftsordnung selber.
  3. Jedes Gremium bestimmt einen Vorsitzenden aus seinen Reihen.
  4. Dieser Vorsitzende hat auf Anfrage des Vorstands oder der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Arbeit des Gremiums zu leisten.
  5. Dem Gremium können auch Vorstandsmitglieder angehören.

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§ 19 Ehrenmitglieder

Natürliche Personen, die sich besonderer Verdienste um den Verein erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit, haben aber ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Vereinsmitglieder.

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§ 20 Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
  2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

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§ 21 Vergütungen, Zuwendungen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur den satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden.
  2. Die Mitglieder enthalten keine Zuwendungen aus dem Verein.
  3. Alle Tätigkeiten im Vorstand oder in den Gremien sind ehrenamtlich.
  4. Den Vorstandsmitgliedern sind die Auslagen zu erstatten.
  5. Näheres kann durch eine Kassenordnung geregelt werden.

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§ 22 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend sind, mit einer drei Viertel Mehrheit beschloßen werden (§41 BGB). Hierbei ist auch zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird.
  2. Das Vereinsvermögen fällt, nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten, an die Stadt Gießen oder das Amtsgericht Gießen. Diese(s) hat das Vermögen treuhänderisch zu verwalten und bei Gründung eines neuen Vereins mit den selben Zwecken an diesen abzutreten.
  3. Gründet sich nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren eine neuer Verein mit denselben Zwecken, so ist das Vermögen einem gemeinnützigen Zwecke zuzuführen

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§ 23 Unwirksamkeitsklausel

Sollten Teile der Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, so verlieren nur diese Teile ihre Gültigkeit. Die übrigen Teile der Satzung bleiben davon unbeeinträchtigt.

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§ 24 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage ihrer Anerkennung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

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